Die britische Value Added Tax (VAT) erfasst zahlreiche Waren und Dienstleistungen. Für Unternehmen sind vor allem Registrierung, Leistungsort, Steuersatz und Vorsteuerabzug wichtig. Bei internationalen Geschäften kommen besondere Regeln hinzu.
Grundprinzip und Berechnung
VAT ist eine indirekte Verbrauchsteuer. Die wirtschaftliche Belastung soll grundsätzlich beim Endverbraucher liegen. Registrierte Unternehmen berechnen Umsatzsteuer und können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vorsteuer abziehen. Dadurch soll dieselbe Wertschöpfung in der Lieferkette nicht mehrfach belastet werden.
Der Grundgedanke lautet: geschuldete Umsatzsteuer abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer.
- Das Unternehmen berechnet auf seine steuerpflichtigen Verkäufe output VAT.
- Bei Einkäufen wird ihm gegebenenfalls input VAT in Rechnung gestellt.
- An HMRC ist grundsätzlich die verbleibende Differenz abzuführen.
Übersteigt die abzugsfähige Vorsteuer die geschuldete Umsatzsteuer, kann ein Erstattungsanspruch entstehen, etwa bei Investitionen oder Exporten. Erforderlich sind unter anderem ein zulässiger betrieblicher Bezug und geeignete Belege. Nicht jede bezahlte VAT ist automatisch abzugsfähig.
Registrierung für die VAT
Die allgemeine Registrierungspflicht knüpft an mehr als 90.000 GBP steuerpflichtigen Umsatz in den jeweils vergangenen zwölf Monaten an. Daneben gibt es einen eigenen Test für erwartete Umsätze innerhalb der nächsten 30 Tage. Antrag und Wirksamkeitsdatum richten sich nach dem jeweiligen Test; für nicht ansässige Unternehmer können andere Regeln gelten.
Auch eine freiwillige Registrierung kann sinnvoll sein, beispielsweise wenn:
- hohe abzugsfähige Vorsteuerbeträge entstehen.
- die Kunden selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
- Geschäftspartner aus betrieblichen Gründen einen VAT-Status voraussetzen.
Die offiziellen Registrierungsregeln stehen auf GOV.UK. Vor der Entscheidung sollten Steuerwirkung, Kundenstruktur und Verwaltungsaufwand geprüft werden.
Steuersätze und Arten von Umsätzen
Die drei wichtigsten britischen VAT-Sätze sind:
- 20 % — regulärer Steuersatz.
- 5 % — ermäßigter Steuersatz.
- 0 % — Nullsteuersatz.
Bei Umsätzen zum Nullsatz bleibt der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Davon zu unterscheiden sind steuerbefreite Umsätze, für die andere Abzugsregeln gelten.
Steuerbefreite Umsätze und Vorgänge außerhalb der VAT
Bei steuerbefreiten Umsätzen wird keine VAT berechnet. Die darauf entfallende Vorsteuer ist grundsätzlich nicht abziehbar; unter anderem können die Regeln der Partial Exemption eine Rolle spielen.
Steuerbefreiungen kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen etwa in folgenden Bereichen vor:
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen.
- Bestimmte Bildungs- und Gesundheitsleistungen. Nicht jede Leistung dieser Branchen ist befreit; insbesondere gelten für private Schulgebühren seit Januar 2025 geänderte Regeln.
Vorgänge außerhalb des Anwendungsbereichs sind von steuerbefreiten Umsätzen zu unterscheiden. Bei rein privaten oder nichtunternehmerischen Verwendungen besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. Leistungen mit ausländischem Leistungsort können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Eine falsche Einordnung kann Nachzahlungen, einen verlorenen Vorsteuerabzug und gegebenenfalls Sanktionen auslösen.
Waren und Dienstleistungen
Warenlieferungen können britischer VAT unterliegen, wenn der Lieferort dort liegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch eine pflichtwidrig unterlassene Registrierung beseitigt die Steuerpflicht nicht.
Für Ausfuhren kann bei erfüllten Nachweis- und weiteren Voraussetzungen der Nullsatz gelten. Bei der Einfuhr kann import VAT anfallen; ihr Abzug hängt von den allgemeinen Regeln und den Einfuhrbelegen ab. Lieferbedingungen, Warenbewegung und maßgeblicher Steuerzeitpunkt müssen richtig erfasst werden.
Bei Dienstleistungen kommt es auf die Regeln zum Leistungsort an.
Als Ausgangspunkt wird zwischen Geschäftskunden und Privatkunden unterschieden:
- B2B: grundsätzlich der Sitz des Leistungsempfängers; bei grenzüberschreitenden Leistungen kann Reverse Charge greifen.
- B2C: grundsätzlich der Sitz des Leistenden. Unter anderem für digitale Leistungen, Grundstücksleistungen und Veranstaltungen bestehen Ausnahmen.
Fehler beim Leistungsort können zu einer falschen Steuerberechnung in mehreren Staaten führen.
Internationale Geschäfte und Onlinehandel
Bei grenzüberschreitendem Warenhandel ist häufig das Bestimmungsland maßgeblich. Eine nachgewiesene Ausfuhr kann zum Nullsatz erfolgen, während im Einfuhrland Steuer entsteht. Für Nordirland gelten im Warenverkehr mit der EU besondere Regeln.
In bestimmten Fällen berechnet der Lieferant keine VAT; stattdessen muss der Empfänger die Steuer selbst erklären.
Dieses Reverse-Charge-Verfahren kommt insbesondere bei folgenden Vorgängen vor:
- Bestimmten grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen.
- Bestimmten inländischen Branchen und Umsätzen, soweit die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Onlinehandel und digitale Leistungen bestehen zusätzliche Regeln. Bei bestimmten Verkäufen kann ein Marktplatz die Umsatzsteuer schulden. Elektronische B2C-Leistungen werden häufig am Wohnsitz des Verbrauchers besteuert; Leistungsart und Ausnahmen sind zu prüfen.
Sonderverfahren und Erklärungen
HMRC sieht für unterschiedliche Geschäftsmodelle besondere Verfahren und Berechnungsregeln vor.
Häufig relevant sind:
- Die Flat Rate Scheme für berechtigte kleinere Unternehmen.
- Die Cash Accounting Scheme zur Besteuerung nach vereinnahmten und gezahlten Beträgen.
- Partial Exemption bei steuerpflichtigen und steuerbefreiten Tätigkeiten.
- Die Capital Goods Scheme für bestimmte größere Investitionsgüter.
- Margin Schemes zur Besteuerung der Handelsspanne bei erfassten Waren.
- VAT Groups für berechtigte Unternehmensgruppen.
VAT Returns werden normalerweise vierteljährlich abgegeben; je nach Verfahren sind auch andere Zeiträume möglich. Die Erklärung erfasst unter anderem Umsatzsteuer und Vorsteuer. Making Tax Digital verlangt grundsätzlich digitale Aufzeichnungen und die Abgabe über kompatible Software. Eine anerkannte Ausnahme kann von diesen digitalen Pflichten befreien. Die Anleitung zu MTD finden Sie auf der Website der britischen Regierung.
Häufige Fehler und ihre Vermeidung
Einige Fehler treten in der VAT-Praxis besonders häufig auf.
Dazu zählen:
- Die Verwechslung von Nullsatz und Steuerbefreiung.
- Eine falsche Bestimmung des Leistungsorts.
- Eine verspätete Registrierung.
- Der Abzug nicht abzugsfähiger input VAT.
Regelmäßige Kontrollen, geeignete Software und eine klare Einordnung der Umsätze helfen, diese Risiken zu begrenzen. Belege müssen aufbewahrt und internationale Geschäfte besonders sorgfältig geprüft werden.
Fazit
Die britische VAT folgt dem Prinzip der Besteuerung des Mehrwerts. Für registrierte Unternehmen kann sie bei erfüllten Voraussetzungen weitgehend neutral wirken. Steuerbefreiungen, Abzugsbeschränkungen und Sonderregeln können diese Wirkung jedoch begrenzen.
Internationaler Experte für Buchhaltung und Steuern
Kostenpflichtigen Beratungstermin buchen
Mit dem Klick auf die Schaltfläche akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben