Hier erfahren Sie, wie die Einkommensteuer in Estland funktioniert und welche Steuererklärungen einzureichen sind.
Wann endet das Steuerjahr und bis wann ist die Steuererklärung abzugeben?
Für natürliche Personen ist das Steuerjahr grundsätzlich das Kalenderjahr und endet am 31. Dezember. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, reicht die Einkommensteuererklärung bis zum 30. April des folgenden Jahres ein. Ansässige Einzelunternehmer geben zusätzlich ihre betrieblichen Einkünfte an.
Welche Erklärungspflichten haben Ansässige und Nichtansässige?
Steuerlich ansässige natürliche Personen verwenden die Einkommensteuererklärung für Ansässige. Vorhandene Angaben von Arbeitgebern, Banken und Behörden sind teilweise vorausgefüllt und müssen geprüft und ergänzt werden. Eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis allein bestimmt den Steuerstatus nicht. Die gesetzliche Abgabefrist ist einzuhalten.
Auf eine nach Fälligkeit offene Steuerschuld fallen grundsätzlich Zinsen von 0,06 % pro Tag an. Die Verzinsung beginnt nach dem jeweiligen Zahlungstermin, bei der jährlichen Einkommensteuer grundsätzlich nach dem 1. Oktober. Für die Zuordnung einer Zahlung ist die persönliche Referenznummer der Steuerbehörde zu verwenden; sie ist nicht mit der Personenkennziffer gleichzusetzen.
Nichtansässige versteuern in Estland grundsätzlich nur Einkünfte aus estnischen Quellen, soweit das Gesetz und ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen Estland das Besteuerungsrecht geben. Häufig behält der Auszahlende die Steuer ein. Für Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in einem anderen EWR-Staat können unter bestimmten Voraussetzungen Abzüge und eine Jahreserklärung infrage kommen.
Eine eigene Erklärung müssen Nichtansässige insbesondere in folgenden Fällen abgeben:
● betriebliche Einkünfte in Estland: Formular E1;
● steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, insbesondere aus estnischen Immobilien: Formular V1;
● in Estland steuerpflichtige Einkünfte, für die kein Steuerabzug erfolgt ist: Formular A1.
Für die hier behandelten Jahreserklärungen Nichtansässiger nennt EMTA den 30. April des Folgejahres als Abgabetermin und den 1. Oktober des Erklärungsjahres als Zahlungstermin. Das passende Formular richtet sich nach der Einkunftsart. Die Beendigung einer Tätigkeit ist gesondert zu berücksichtigen und ersetzt eine noch erforderliche Jahreserklärung nicht.
Auch Veräußerungsgewinne sind nach den für die betreffende Einkunftsart geltenden Regeln zu erklären. Für die hier beschriebenen Jahreserklärungen gilt grundsätzlich der 30. April des Folgejahres. Eine allgemeine Monatsfrist allein wegen des Verkaufs einer Immobilie wird daraus nicht abgeleitet.
EMTA erlässt für Nichtansässige grundsätzlich keinen Steuerbescheid, stellt nach Abgabe aber Steuerinformationen einschließlich Zahlungsbetrag und Referenznummer bereit. Bei vielen anderen Einkünften übernimmt der Auszahlende den Steuerabzug. Ob eine weitere Erklärung erforderlich ist, hängt vom konkreten Einkommen ab.
Einkommensteuersätze für Ansässige und Nichtansässige
Die folgenden Grundsätze unterscheiden zwischen dem Steuersatz und weiteren Abgaben auf Arbeitseinkommen.
Steuerlich Ansässige in Estland
Ansässige natürliche Personen erklären grundsätzlich ihre in- und ausländischen Einkünfte. Abkommen und gesetzliche Befreiungen können die Doppelbesteuerung vermeiden. Der allgemeine Einkommensteuersatz beträgt 2026 22 %. Bei Arbeitseinkommen können daneben folgende Arbeitnehmerbeiträge anfallen:
● Arbeitslosenversicherung: grundsätzlich 1,6 %, sofern Beitragspflicht besteht;
● obligatorische kapitalgedeckte Altersvorsorge: je nach Teilnahme und gewähltem Satz 2 %, 4 % oder 6 %.
Diese Prozentsätze lassen sich nicht zu einer einheitlichen Gesamtbelastung addieren. Beiträge, Freibeträge und die jeweilige Bemessungsgrundlage beeinflussen die Einkommensteuer. Hinzu kommen gegebenenfalls Abgaben des Arbeitgebers.
Steuerlich Nichtansässige in Estland
Auch für Nichtansässige beträgt der allgemeine Einkommensteuersatz grundsätzlich 22 %. Für bestimmte Einkunftsarten sieht das Gesetz 10 % vor; ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen kann das estnische Besteuerungsrecht weiter begrenzen. Entscheidend sind Einkunftsart, Leistungsort und eine gegebenenfalls erforderliche Ansässigkeitsbescheinigung.
Bei steuerpflichtigem Arbeitslohn behält der Arbeitgeber die Einkommensteuer grundsätzlich ein und führt sie an EMTA ab. Für selbstständige Leistungen, künstlerische Auftritte und sportliche Tätigkeiten gelten jeweils eigene Regeln. Eine besondere Begünstigung allein wegen einer solchen Tätigkeit darf nicht vorausgesetzt werden.
Welche Einkünfte können steuerpflichtig sein?
Zu den grundsätzlich zu prüfenden Einkünften gehören:
● Arbeitslohn und andere Vergütungen für Arbeit;
● Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit;
● Vermögens-, Anlage- und Mieteinkünfte sowie Lizenzgebühren;
● weitere Einkünfte wie Renten, Stipendien, Zuschüsse, Preise und bestimmte Glücksspielgewinne.
Für einzelne Einkunftsarten gelten gesetzliche Befreiungen und besondere Voraussetzungen.
Besonderheiten bei Nichtansässigen
Nichtansässige unterliegen in Estland mit den im Gesetz bestimmten Einkünften aus estnischen Quellen der Steuerpflicht. Das betrifft insbesondere folgende Einkunftsarten; Doppelbesteuerungsabkommen können das Ergebnis ändern:
● Vergütung für in Estland ausgeübte Arbeit;
● Einkünfte aus der Vermietung estnischer Immobilien.
Die Anwendung besonderer Sätze hängt von der Einkunftsart ab; 10 % gelten nicht pauschal für alle folgenden Leistungen:
● Auftrittsvergütungen von Künstlern und Sportlern können dem besonderen Steuerabzug von 10 % unterliegen;
● Vergütungen für in Estland erbrachte berufliche Leistungen unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Satz, soweit Estland sie besteuern darf;
● für Lizenzgebühren kann ein besonderer Satz von 10 % gelten; Abkommensvorteile sind gesondert zu prüfen.
Wer als nichtansässige natürliche Person in Estland betriebliche Einkünfte erzielt, muss auch ohne Eintragung als Einzelunternehmer die dafür geltenden Erklärungspflichten prüfen. Eine fehlende Eintragung führt weder zu Steuerfreiheit noch automatisch zum gleichen Betriebsausgabenabzug wie bei einem eingetragenen Unternehmer.
Fazit
Ansässige und Nichtansässige unterscheiden sich vor allem beim Umfang der erfassten Einkünfte, bei Abzügen und Erklärungspflichten. Eine verlässliche Berechnung setzt voraus, dass Steuerstatus, Einkunftsart, Steuerjahr und anwendbare Abkommen gemeinsam geprüft werden.
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