Dividendensteuer in Singapur

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Viele Dividenden sind in Singapur steuerfrei. Dennoch muss zwischen qualifizierenden One-Tier-Dividenden, ausländischen Ausschüttungen und anderen Investmenterträgen unterschieden werden. Auch der Wohnsitzstaat des Empfängers kann Steuern erheben.

Das One-Tier-System

Bei einer in Singapur ansässigen Gesellschaft ist die Besteuerung im One-Tier-System grundsätzlich abschließend. Qualifizierende Ausschüttungen sind beim Anteilseigner in Singapur steuerfrei. Daraus folgt keine weltweite Steuerfreiheit sämtlicher Dividenden.

Vereinfacht werden zwei Ebenen unterschieden:

  • Die Gesellschaft erzielt einen Gewinn.
  • Auf ihren steuerpflichtigen Gewinn wird grundsätzlich Corporation Tax mit einem regulären Satz von 17 % berechnet, gegebenenfalls unter Anwendung zulässiger Entlastungen.
  • Vorhandene ausschüttungsfähige Gewinne können nach den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Regeln verteilt werden.
  • Eine qualifizierende One-Tier-Dividende bleibt beim Anteilseigner in Singapur steuerfrei.

Maßgeblich ist die Einordnung als begünstigte One-Tier-Ausschüttung einer in Singapur ansässigen Gesellschaft. Eine zwingende tatsächliche Vorbelastung jedes ausgeschütteten Gewinnbetrags mit genau 17 % ist keine allgemeine Voraussetzung; Entlastungen auf Gesellschaftsebene sind gesondert zu beurteilen.

Keine singapurische Quellensteuer auf Dividenden

Singapur erhebt auf Dividendenzahlungen grundsätzlich keine Withholding Tax. Die persönliche Besteuerung im Ausland ist davon getrennt zu prüfen.

Das bedeutet insbesondere:

  • Die ausschüttende Gesellschaft behält grundsätzlich keine singapurische Dividendenquellensteuer ein.
  • Die Ausschüttung wird ohne einen solchen Quellensteuerabzug ausgezahlt.
  • Diese Quellensteuerregel unterscheidet grundsätzlich nicht nach der Ansässigkeit des Anteilseigners.

Im Ansässigkeitsstaat des Empfängers kann dennoch Steuer anfallen. Maßgeblich sind die dortigen Regeln und gegebenenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen. Die offiziellen IRAS-Regeln erläutern die steuerliche Behandlung der verschiedenen Dividendenarten.

Dividenden bei natürlichen Personen

Qualifizierende One-Tier-Dividenden einer in Singapur ansässigen Gesellschaft sind bei natürlichen Personen grundsätzlich in Singapur steuerfrei. Für ausländische Dividenden, Genossenschaften und andere Ausschüttungen müssen die jeweils geltenden Regeln geprüft werden.

Dabei sind folgende Vorgänge auseinanderzuhalten:

  • Gewinne aus einer gewerblich oder beruflich betriebenen Wertpapierhandelstätigkeit können steuerpflichtig sein.
  • Die Einordnung solcher Handelsgewinne richtet sich nach den tatsächlichen Umständen.
  • Eine echte begünstigte One-Tier-Dividende ist davon zu unterscheiden und verliert ihre Befreiung nicht allein wegen anderer aktiver Handelsgeschäfte des Empfängers.

Aktiver Wertpapierhandel macht somit nicht automatisch jede empfangene Dividende zu einer steuerpflichtigen Ausschüttung. Handelsgewinne und Dividenden müssen getrennt beurteilt werden.

Ausländische Dividenden

Bei ansässigen natürlichen Personen sind ausländische Dividenden grundsätzlich steuerfrei, soweit keine besondere Ausnahme greift, etwa der Bezug über eine Personengesellschaft in Singapur. Für Gesellschaften gilt ein anderes Prüfungsschema.

Bei einer in Singapur steuerlich ansässigen Gesellschaft kann für bestimmte ausländische, in Singapur empfangene Dividenden die Befreiung nach Section 13(8) greifen. Zu den Voraussetzungen gehören:

  • Die Subject-to-Tax-Bedingung für die ausländischen Einkünfte unter Berücksichtigung der einschlägigen Nachweise und Sonderregeln.
  • Ein ausländischer regulärer Körperschaftsteuerhöchstsatz von mindestens 15 %. Das ist der Headline Tax Rate der maßgeblichen Jurisdiktion, nicht eine vorgeschriebene effektive Mindeststeuer auf die konkrete Dividende.
  • Die Einschätzung von IRAS, dass die Befreiung für die in Singapur ansässige Gesellschaft vorteilhaft ist.

Fehlt eine Voraussetzung dieser Befreiung, müssen die grundsätzliche Steuerpflicht sowie mögliche andere Entlastungen oder Steueranrechnungen geprüft werden. Eine pauschale Aussage über sämtliche ausländischen Dividenden wäre unzutreffend.

Praktische Risiken

Auch bei grundsätzlich steuerfreien Ausschüttungen müssen die richtige Einkunftsart, die Gesellschaftsunterlagen und der internationale Bezug nachvollziehbar sein.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen:

  • Die Abgrenzung von Handelsgewinnen und begünstigten Dividenden.
  • Unzureichende Nachweise für die ausländische Besteuerung.
  • Fehler bei Ansässigkeit, tatsächlicher Geschäftsleitung oder sonstigen einschlägigen Substanzanforderungen.
  • Hinzurechnungsbesteuerung und andere Vorschriften im Staat des Anteilseigners.

Steuern können beispielsweise auf Handelsgewinne oder nicht befreite ausländische Einkünfte entstehen. Auch die steuerliche Ansässigkeit und die tatsächliche Struktur müssen zur gewählten Behandlung passen.

Praktische Empfehlungen

Dokumentieren Sie Herkunft, Art und Voraussetzungen der Ausschüttung. Für ausländische Entlastungen sind die einschlägigen Steuer- und Gesellschaftsunterlagen erforderlich.

Für internationale Beteiligungen empfiehlt es sich:

  • Die Eigentums- und Beteiligungsstruktur regelmäßig zu prüfen.
  • Die Besteuerung des jeweiligen Anteilseigners einzubeziehen.
  • Ansässigkeit und tatsächliche Geschäftstätigkeit nachvollziehbar zu gestalten und zu dokumentieren.
  • Grenzüberschreitende Sachverhalte fachlich prüfen zu lassen.

Eine tragfähige Gestaltung berücksichtigt die tatsächliche Tätigkeit, die steuerliche Ansässigkeit und die Art der ausgeschütteten Einkünfte. Eine rein formale Gesellschaftsgründung ersetzt diese Prüfung nicht.

Zusammenfassung

Singapur sieht für qualifizierende One-Tier-Dividenden eine Steuerbefreiung beim Anteilseigner und grundsätzlich keinen Dividendenquellensteuerabzug vor. Die Besteuerung auf Gesellschaftsebene und im Ausland bleibt getrennt zu beurteilen.

Wesentliche Fragen betreffen die Einkunftsquelle, den Empfängertyp, die Unternehmensstruktur und die Regeln anderer beteiligter Staaten. Eine sorgfältige Planung und vollständige Unterlagen helfen, die zutreffende steuerliche Behandlung zu bestimmen und Fehler zu vermeiden.

Gründer von FPRO

Internationaler Experte für Buchhaltung und Steuern

Alexander Fomenko

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