Die britische Corporation Tax knüpft an den steuerpflichtigen Gewinn an. Nicht jede in der Buchhaltung erfasste Zahlung mindert jedoch diesen Gewinn. Ausgaben müssen betrieblich veranlasst sein und die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen erfüllen. Werden private Kosten über die Gesellschaft bezahlt, können neben einer Gewinnkorrektur auch Folgen für den Geschäftsführer entstehen.
Grundregel für den Betriebsausgabenabzug
Nach den HMRC-Regeln müssen abzugsfähige Aufwendungen grundsätzlich vollständig und ausschließlich den Zwecken des Geschäftsbetriebs dienen. Zusätzlich sind besondere Abzugsverbote sowie die Regeln für Investitionen und Vergütungen zu beachten.
Was die Nichtanerkennung praktisch bedeutet
Ein steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Davon getrennt ist zu prüfen, ob die Zahlung beim Empfänger als Gehalt, Sachbezug, Ausschüttung oder Darlehen zu behandeln ist. Die Folgen entstehen nicht automatisch alle zugleich.
Mögliche steuerliche Folgen
Je nach Sachverhalt kommen unterschiedliche Steuern und Beiträge in Betracht. Die wichtigsten Fälle sind:
- Körperschaftsteuer, die Corporation Tax. Ein nicht abzugsfähiger Aufwand erhöht den steuerpflichtigen Gewinn. Für gewöhnliche Gesellschaftsgewinne gelten grundsätzlich 19 % bei kleinen Gewinnen oder der Hauptsatz von 25 %; im Zwischenbereich kann Marginal Relief greifen. Die Grenzen von 50.000 und 250.000 GBP werden unter anderem bei verbundenen Gesellschaften und kurzen Abrechnungszeiträumen angepasst.
- Sachbezug, der Benefit in Kind. Ein steuerpflichtiger Sachbezug kann Einkommensteuer beim Geschäftsführer auslösen. Für erfasste Benefits beträgt der Arbeitgeberbeitrag Class 1A NIC im Steuerjahr 2026/27 grundsätzlich 15 %. Der persönliche Steuersatz hängt vom Einkommen und gegebenenfalls vom regionalen Tarif ab.
- Einordnung als Arbeitslohn. Bei einer Vergütung können PAYE sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur National Insurance anfallen. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Zahlung.
- Darlehen an den Geschäftsführer, das Director’s Loan. Bei bestimmten Darlehen einer Close Company an ihre Anteilseigner kann Section 455 Tax entstehen, wenn die Rückzahlung nicht rechtzeitig erfolgt. Für erfasste Darlehen ab dem 6. April 2026 beträgt der Satz 35,75 %; für frühere Zeiträume gelten andere Sätze. Voraussetzungen, Rückzahlungsfrist und spätere Entlastung sind gesondert zu prüfen.
Mehrere Belastungen können zusammentreffen. Ihre Prozentsätze dürfen aber nicht einfach addiert werden: Bemessungsgrundlagen, Abzugsmöglichkeiten und zeitliche Wirkungen unterscheiden sich.
Ausgaben mit privatem und betrieblichem Zweck
Dient eine Ausgabe mehreren Zwecken, ist zunächst zu prüfen, ob ein eigenständiger betrieblicher Anteil verlässlich abgrenzbar ist. Ein nachvollziehbar trennbarer Anteil kann abzugsfähig sein. Bei untrennbar gemischter Veranlassung kann der Abzug insgesamt entfallen.
Typische nicht abzugsfähige Ausgaben
Gewöhnliche Kleidung, private Mahlzeiten und Haushaltskäufe sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Für Arbeitskleidung, betriebliche Reisen, Fahrzeuge, Arbeitsräume und Technik gelten jeweils eigene Regeln; ein pauschales Verbot für sämtliche gemischt genutzten Gegenstände wäre falsch. Fahrten und Nutzungsanteile müssen angemessen belegt werden. Persönliche Geldbußen und vergleichbare Sanktionen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Fehlende Nachweise gefährden den Ansatz zulässiger betrieblicher Kosten.
Sachbezüge und Bewirtung
Bezahlt die Gesellschaft private Ausgaben eines Beschäftigten oder Geschäftsführers, kann dadurch ein steuerpflichtiger Vorteil entstehen. Bei steuerpflichtigen Benefits sind Einkommensteuer und gegebenenfalls Arbeitgeber-NIC zu prüfen; Class 1A beträgt 2026/27 grundsätzlich 15 %. Für Trivial Benefits kann eine Ausnahme gelten: höchstens 50 GBP je Vorteil, kein Bargeld oder Bargeldgutschein, keine vertragliche Zusage und keine Gegenleistung für Arbeit. Für Direktoren einer Close Company gilt zusätzlich grundsätzlich eine jährliche Grenze von 300 GBP einschließlich der erfassten Familienvorteile. Kundenbewirtung ist dagegen regelmäßig nicht als Betriebsausgabe abziehbar; die VAT ist gesondert zu beurteilen.
Besonderheiten beim Vorsteuerabzug
Der Betriebsausgabenabzug und der VAT-Vorsteuerabzug folgen unterschiedlichen Regeln. Bei Kundenbewirtung und dem Kauf gewöhnlicher Personenwagen greifen häufig Beschränkungen; es gibt Ausnahmen. Bei gemischter Nutzung sind betriebliche Zuordnung, Aufteilung und spezielle Vorschriften zu prüfen. Ein Betriebsausgabenbeleg allein begründet noch keinen VAT-Abzug.
Praktische Konsequenzen
Private Ausgaben sollten nicht ungeprüft über das Unternehmen laufen. Welche Vergütungs- oder Ausschüttungsform passt, ergibt sich aus einer vollständigen Berechnung einschließlich Corporation Tax, persönlicher Steuern und NICs. Halten Sie den betrieblichen Zweck fest, trennen Sie private Anteile und führen Sie nachvollziehbare Aufzeichnungen.
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