Immer mehr Menschen erzielen Einkünfte über Plattformen wie Amazon, eBay, Airbnb oder Uber. In Großbritannien werden entsprechende Daten zunehmend systematisch erfasst. Für Anbieter ist deshalb wichtig, ihre eigenen Steuerpflichten von den Meldepflichten der Plattform zu unterscheiden.
Der allgemeine steuerliche Ausgangspunkt
Einnahmen über eine Plattform bilden keine eigene allgemeine Steuerkategorie. Ihre Behandlung richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit und der jeweiligen Einkunftsart.
Häufig handelt es sich um:
- Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, also Trading Income.
- Einkünfte aus Vermietung, also Property Income.
- Einkünfte aus selbstständig erbrachten Dienstleistungen.
Maßgeblich sind die einschlägigen Einkommensteuervorschriften, unter anderem ITTOIA 2005 und Income Tax Act 2007. Entscheidend ist die steuerliche Einordnung der Einkünfte; der technische Vertriebsweg allein begründet keine neue Steuer.
Meldepflichten digitaler Plattformen
Seit 1. Januar 2024 gelten britische Meldevorschriften auf Grundlage der OECD-Modellregeln. Erfasste Plattformbetreiber müssen bestimmte Verkäuferdaten sammeln und an HMRC melden.
Zu den Pflichten können gehören:
- Die Erhebung und Prüfung der erforderlichen Verkäuferdaten.
- Die jährliche Meldung der vorgeschriebenen Angaben an HMRC.
- Die Bereitstellung der gemeldeten Informationen für die betroffenen Anbieter.
- Die Mitwirkung an den vorgeschriebenen Verfahren des internationalen Informationsaustauschs.
Die Regeln erfassen je nach Plattform und Tätigkeit Warenverkäufe sowie bestimmte persönliche Dienstleistungen, Immobilienvermietungen und die Vermietung von Verkehrsmitteln. Gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Offizieller HMRC-Leitfaden zu Einkünften über Onlineplattformen.
Grenzen und Ausnahmen der Plattformmeldung
Für gelegentliche Warenverkäufer besteht eine besondere Ausnahme: weniger als 30 Verkäufe und höchstens 2.000 EUR im Kalenderjahr müssen zusammen vorliegen. Wird eine der Grenzen überschritten, kann diese Ausnahme nicht genutzt werden.
- 30 oder mehr Warenverkäufe im Kalenderjahr erreichen bereits die Transaktionsgrenze.
- Mehr als 2.000 EUR aus diesen Verkäufen überschreiten die Betragsgrenze. Der ungefähre Pfundwert ersetzt nicht die Eurogrenze; für andere Tätigkeiten gelten nicht automatisch dieselben Ausnahmen.
Eine Plattformmeldung schafft keinen zusätzlichen Steuerfreibetrag und keine neue Steuer. Die Meldegrenzen dürfen nicht mit den persönlichen Steuerpflichten verwechselt werden.
Die Besteuerung natürlicher Personen
Ob Einkünfte zu erklären sind, hängt insbesondere von Tätigkeit, Einkunftsart, Höhe und den übrigen persönlichen Verhältnissen ab. Eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit kann steuerlich ein Gewerbe sein.
Die Trading Allowance
Die Trading Allowance beträgt grundsätzlich 1.000 GBP je Steuerjahr. Gemeint sind die zusammenzurechnenden Bruttoeinnahmen aus den betreffenden Tätigkeiten, nicht der Gewinn. Ausschlüsse und besondere Erklärungspflichten bleiben zu prüfen.
Bei Bruttoeinnahmen oberhalb dieser Grenze ist insbesondere zu prüfen:
- Ob eine Anmeldung zu Self Assessment erforderlich ist.
- Welche Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben sind und ob tatsächliche Kosten oder die zulässige Allowance angesetzt werden.
Wann keine Einkommensteuer entsteht
Der Verkauf eigener gebrauchter Gegenstände ist nicht automatisch eine gewerbliche Tätigkeit. Ein privater Einzelverkauf ist aber auch nicht ausnahmslos steuerfrei: Bei bestimmten Veräußerungsgewinnen kann Capital Gains Tax zu prüfen sein.
Wann eine Steuerpflicht entstehen kann
Regelmäßige oder gewerblich organisierte Aktivitäten können steuerpflichtige Einkünfte begründen, etwa:
- Der planmäßige Verkauf von Waren zur Gewinnerzielung.
- Die Vermietung von Wohnraum.
- Die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen über Plattformen.
Warenhandel und Dienstleistungen können gewerbliche oder selbstständige Einkünfte sein; Vermietung wird regelmäßig nach den besonderen Property-Income-Regeln behandelt.
Ausgaben und steuerliche Abzüge
Bei der Gewinnermittlung können zulässige betriebliche Aufwendungen berücksichtigt werden. Private Anteile und besondere Abzugsverbote sind auszusondern.
In Betracht kommen beispielsweise:
- Plattformgebühren.
- Kosten der betrieblichen Ausstattung nach den dafür geltenden Abzugsregeln.
- Betriebliche Fahrt- und Transportkosten.
- Ein zulässiger Anteil für die betriebliche Nutzung der Wohnung.
Der betriebliche Anlass und die Höhe müssen nachvollziehbar sein. Wer die Trading Allowance anstelle tatsächlicher Kosten beansprucht, darf dieselben Kosten nicht zusätzlich abziehen.
Die Digitalisierung der Steuerverwaltung
Making Tax Digital for Income Tax gilt seit 6. April 2026 für bestimmte Selbstständige und Vermieter mit maßgeblichen Bruttoeinkünften von mehr als 50.000 GBP. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Pflicht für alle Privatpersonen.
Zum Verfahren gehören insbesondere:
- Digitale Aufzeichnungen in geeigneter Software.
- Vierteljährliche Aktualisierungen sowie weiterhin ein jährlicher Steuerabschluss mit Steuererklärung; die Jahrespflicht entfällt nicht.
- Für den Start im April 2026 ist grundsätzlich das maßgebliche Einkommen über 50.000 GBP aus 2024/25 entscheidend; Ausnahmen und spätere Ausweitungen sind gesondert zu prüfen.
Die Unterlagen müssen dadurch regelmäßiger und strukturiert bereitgestellt werden.
Grenzüberschreitende Sachverhalte
Plattformdaten können nach den geltenden Regeln zwischen Steuerbehörden ausgetauscht werden. Dabei sind die Ansässigkeit der Anbieter und die jeweiligen Austauschbeziehungen maßgeblich, nicht allein der britische Sitz einer Plattform.
Praktisch bedeutet dies:
- Einkünfte müssen vollständig und nachvollziehbar erfasst werden.
- Grenzüberschreitende Vorgänge können leichter abgeglichen werden.
- Vorgeschriebene Informationen können mit zuständigen ausländischen Behörden ausgetauscht werden.
Praktische Schwierigkeiten und Entwicklungen
Die Grenze zwischen privaten Verkäufen und einer gewerblichen Tätigkeit kann eine Einzelfallprüfung erfordern. Hinzu kommt die Abstimmung zwischen kalenderjährlichen Plattformdaten und dem britischen Steuerjahr.
Die verfügbaren Informationen werden umfangreicher. Für Anbieter bleibt entscheidend, ihre Unterlagen vollständig zu führen und die tatsächlichen Erklärungspflichten rechtzeitig zu klären.
Die Besteuerung von Plattformunternehmen
Plattformunternehmen unterliegen je nach Sachverhalt unter anderem den Körperschaftsteuervorschriften und dem Value Added Tax Act 1994. Die Meldepflicht für Verkäufer ist von der eigenen Besteuerung des Betreibers zu trennen.
Der reguläre Hauptsatz der Corporation Tax beträgt 25 %. Kleinere Gewinne können unter den Voraussetzungen dem 19-Prozent-Satz oder der Marginal Relief unterliegen.
Die Frage der steuerlichen Präsenz
Digitale Geschäftsmodelle können Umsätze in einem Staat erzielen, ohne dort eine herkömmliche Niederlassung zu unterhalten. Ob eine Betriebsstätte oder eine andere Steuerpflicht entsteht, richtet sich nach dem konkreten Geschäftsmodell und den einschlägigen Regeln.
Die Digital Services Tax
Die Digital Services Tax gilt für bestimmte Umsätze seit 1. April 2020. Ihr regulärer Satz beträgt 2 % auf die erfassten britischen Umsätze oberhalb des anwendbaren Freibetrags.
Sie betrifft insbesondere bestimmte:
- Suchmaschinendienste.
- Soziale Medien.
- Onlinemarktplätze.
Die Gruppe muss mit den erfassten Tätigkeiten weltweit mehr als 500 Millionen GBP und mit britischen Nutzern mehr als 25 Millionen GBP Jahresumsatz erzielen. Der britische Freibetrag und weitere Berechnungsregeln sind zusätzlich zu beachten.
Die Rolle der Plattformen als Vermittler
Neben eigenen Steuerpflichten können Plattformbetreiber gesetzliche Mitwirkungs- und Meldepflichten erfüllen müssen.
Die Meldevorschriften seit 2024 können insbesondere verlangen:
- Die Identifizierung der betroffenen Anbieter nach den vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten.
- Die Sammlung der erforderlichen Vergütungsdaten.
- Die Meldung an HMRC.
- Die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung der Unterlagen.
VAT und Onlineplattformen
Bei bestimmten Warenumsätzen wird der Onlinemarktplatz für VAT-Zwecke als Lieferer behandelt. Dies ist insbesondere bei näher geregelten grenzüberschreitenden Verkäufen relevant und gilt nicht für sämtliche Plattformumsätze.
In diesen Fällen kann der Betreiber verpflichtet sein:
- Die anwendbare VAT zu berechnen.
- Die Steuer im Rahmen des Verkaufs einzuziehen.
- Die geschuldete Steuer an HMRC abzuführen.
Verstöße können Nachforderungen und Sanktionen auslösen. Die Folgen hängen davon ab, welche konkrete Pflicht verletzt wurde.
Internationale Reformen
Die britischen Regeln stehen auch im Zusammenhang mit den OECD-Projekten Pillar One und Pillar Two. Die beiden Vorhaben haben unterschiedliche Inhalte und Umsetzungsstände.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- Die vorgeschlagene Neuverteilung bestimmter Besteuerungsrechte im Rahmen von Pillar One.
- Die bereits umgesetzten Pillar-Two-Ergänzungssteuern mit einer Mindestbesteuerung von 15 % für erfasste große Unternehmensgruppen; die Umsatzgrenze liegt grundsätzlich bei 750 Millionen EUR.
Eine mögliche künftige Ablösung der DST ist von einer tatsächlich geltenden Abschaffung zu unterscheiden. Aus internationalen Reformplänen folgt keine automatische Befreiung von der bestehenden DST.
Das Zusammenspiel der Beteiligten
Anbieter versteuern ihre jeweils steuerpflichtigen Einkünfte. Betreiber erfüllen ihre eigenen Körperschaftsteuer-, VAT- und gegebenenfalls DST-Pflichten sowie die einschlägigen Datenmeldungen. Nicht jede Plattform schuldet alle diese Steuern gleichzeitig.
Die Datenmeldungen erleichtern den steuerlichen Abgleich, ersetzen aber weder die eigene Gewinnermittlung noch die persönliche Prüfung.
Zusammenfassung
Plattformeinkünfte werden weiterhin nach den einschlägigen allgemeinen Steuerregeln behandelt. Verändert haben sich vor allem die Verfügbarkeit von Daten und bestimmte Meldeverfahren. Anbieter und Betreiber sollten ihre jeweiligen Rollen getrennt prüfen.
Vollständige Aufzeichnungen helfen, Bruttoerlöse, Gebühren und persönliche Steuerpflichten richtig einzuordnen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind auch die Regeln des Ansässigkeitsstaates zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie dabei
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